Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Strafbarkeit bei Schwarzarbeit, Scheinselbständigkeit und Mindestlohnverstößen 

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Strafbarkeit bei Schwarzarbeit, Scheinselbständigkeit und Mindestlohnverstößen 

Sie haben ein Schreiben der Staatsanwaltschaft erhalten – mit dem Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB?

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Wird Ihnen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt vorgeworfen? Reagieren Sie besonnen und mit meiner Unterstützung. Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.

Diese Situation ist belastend und wirft viele Fragen auf: Habe ich mich strafbar gemacht? Wie kann ich mich jetzt am besten verhalten?

Viele Arbeitgeber geraten unbeabsichtigt ins Visier der Ermittlungsbehörden – etwa, wenn in schwierigen Zeiten versucht wurde, Lohnnebenkosten zu senken oder Mitarbeiter als Selbstständige beschäftigt wurden. Insbesondere im letzteren Fall liegt häufig kein vorsätzliches Verhalten vor, sondern eine andere rechtliche Einordnung.

Mit meinem Schwerpunkt im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht vertrete und verteidige ich regelmäßig Mandanten, denen ein Verstoß gegen § 266a StGB vorgeworfen wird. Ich unterstütze Sie dabei,

  1. den Sachverhalt rechtlich korrekt einzuordnen,
  2. Kommunikationsfehler mit Behörden zu vermeiden, und
  3. eine individuelle Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Ein Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB erfordert schnelles und überlegtes Handeln. Schweigen Sie zunächst gegenüber den Ermittlungsbehörden und lassen Sie die Vorwürfe durch einen erfahrenen Strafverteidiger prüfen. Oft lässt sich bereits im frühen Stadium des Verfahrens eine Einstellung erreichen.

Was bedeutet Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB?

Das Strafrecht kennt einen eigenen Tatbestand für das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; § 266a StGB. Dieser betrifft Fälle, in denen Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden. Mitunter können schon formale Fehler ein Ermittlungsverfahren auslösen.

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Beschäftigten abzuführen. Diese Pflicht umfasst sowohl die Arbeitnehmeranteile als auch die Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungen. § 266a StGB schützt die Sozialversicherungsträger vor Schäden.

Strafbar macht sich, wer diese Beiträge nicht oder nicht vollständig zahlt. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Beiträge gar nicht erst berechnet haben oder ob Sie sie zwar einbehalten, aber nicht weitergeleitet haben. Beide Verhaltensweisen erfüllen den Tatbestand.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen zwei Varianten:

  • Vorenthalten: Sie führen die Sozialversicherungsbeiträge nicht ab, obwohl Sie dazu verpflichtet sind.
  • Veruntreuen: Sie behalten die Arbeitnehmeranteile vom Lohn ein, verwenden das Geld aber für andere Zwecke.

Wichtig ist: Die Strafbarkeit setzt voraus, dass Sie vorsätzlich handeln. Bloße Nachlässigkeit oder ein Versehen reichen nicht aus. Sie müssen wissen, dass Sie zur Beitragsabführung verpflichtet sind und diese Pflicht bewusst missachten.

In meiner täglichen Arbeit als Strafverteidigerin begegnen mir immer wieder ähnliche Fallkonstellationen. Die Ermittlungsbehörden konzentrieren sich auf drei Hauptbereiche:

Schwarzarbeit und Nichtmeldung von Beschäftigten

Ein klassischer Fall: Sie beschäftigen Mitarbeiter, ohne sie bei der Sozialversicherung (korrekt) anzumelden. Vielleicht handelt es sich um Aushilfen im Gastgewerbe, um Bauhelfer oder Mitarbeiter in der Reinigungsbranche. Die Arbeitnehmer erhalten ihren Lohn ganz oder teilweise bar ausgezahlt. Sozialversicherungsbeiträge werden nicht oder zu wenig gezahlt. Diese Formen der Schwarzarbeit fallen schnell auf. Betriebsprüfungen der Rentenversicherung oder Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit decken solche Fälle regelmäßig auf. Die strafrechtlichen Konsequenzen sind erheblich.

Scheinselbstständigkeit im Strafrecht

Ein häufiges Problem entsteht, wenn Sie Auftragnehmer als Selbstständige behandeln, obwohl faktisch ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Typische Anzeichen für eine scheinselbstständige Tätigkeit sind:

  • Der Auftragnehmer arbeitet ausschließlich für Ihr Unternehmen
  • Er ist in Ihre Arbeitsorganisation eingebunden
  • Er erhält feste monatliche Zahlungen
  • Er trägt kein unternehmerisches Risiko
  • Er verfügt nicht über eigene Betriebsmittel

Die Abgrenzung zwischen echter Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit ist nicht immer einfach. Oftmals wird das Vertragsverhältnis bewusst oder unbewusst verschleiert. Es werden Rechnungen von Subunternehmer erstellt, die in Wahrheit als Arbeitnehmer tätig sind. Wenn die Deutsche Rentenversicherung bei einer Statusfeststellung eine Scheinselbstständigkeit annimmt, drohen nicht nur Nachzahlungen. Es kommt auch die Strafbarkeit nach § 266a StGB in Betracht.

Scheinrechnungen und falsche Angaben

Ein weiterer kritischer Bereich sind Scheinrechnungen. Dabei werden Leistungen abgerechnet, die tatsächlich nicht erbracht wurden. Diese Scheinrechnungen werden häufig als Abdeckrechnungen bezeichnet, da sie meist gebraucht werden, um Bargeld zu generieren, mit dem wiederum die Schwarzlöhne bezahlt werden.

Mindestlohnverstöße im Strafrecht

Seit Einführung des Mindestlohngesetzes gibt es eine weitere Fallgruppe: Sie zahlen Ihren Mitarbeitern weniger als den gesetzlichen Mindestlohn. Auf dem Papier weisen Sie aber die Einhaltung des Mindestlohnes nach. Die Differenz zwischen tatsächlich gezahltem und ausgewiesenem Lohn führt zu falschen Beitragsberechnungen. Auch hier droht die Strafbarkeit nach § 266a StGB wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt.

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Ein Beispiel zur Veranschaulichung

Herr K. führt ein mittelständisches Bauunternehmen. Die Auftragslage ist schwierig. Um Personalkosten zu sparen, beauftragt er mehrere „Subunternehmer“ mit Bauarbeiten. Diese stellen Rechnungen über ihre Werkleistungen. Tatsächlich arbeiten die Personen aber täglich auf seinen Baustellen. Sie nutzen seine Werkzeuge und folgen seinen Anweisungen. Sie haben keine weiteren Auftraggeber.

Nach einer Betriebsprüfung stuft die Deutsche Rentenversicherung die Subunternehmer als Selbstständig ein. Es folgt eine Nachforderung über 150.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen. Kurz darauf erhält Herr K. Post von der Staatsanwaltschaft. Der Vorwurf: Vorenthalten von Arbeitsentgelt in mehreren Fällen.

Herr K. ist schockiert. Er hatte die Personen nach bestem Wissen und Gewissen als Selbstständige behandelt. Nun steht er vor einem Strafverfahren und erheblichen finanziellen Forderungen.

Welche Strafen und Konsequenzen drohen bei einer Verurteilung?

Der Strafrahmen des § 266a StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren liegen. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn Sie:

  • in großem Ausmaß Beiträge vorenthalten
  • Ihre Befugnisse oder Ihre Stellung als Amtsträger missbrauchen
  • die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzen

Neben einer Strafe kommen häufig weitere Konsequenzen auf Sie zu. Sie müssen die vorenthaltenen Beiträge nachzahlen. Hinzu kommen Säumniszuschläge und möglicherweise ein Arbeitgebermalus. Dieser erhöht dauerhaft Ihre Beiträge zur Unfallversicherung. Bei einer Verurteilung kann auch ein Eintrag ins Gewerbezentralregister erfolgen. Dies kann Ihre Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen beeinträchtigen. Sofern Sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden, zieht die Verurteilung auch eine Sperre als Geschäftsführer gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 e.) GmbHG nach sich

Die nebenstrafrechtlichen Konsequenzen können für Ihr Unternehmen existenzbedrohend sein. Deshalb ist eine frühzeitige und kompetente Verteidigung so wichtig.

Wie verläuft ein Ermittlungsverfahren?

Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt beginnen meist nach Hinweisen der Sozialversicherungsträger oder der Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Häufig führt auch eine Betriebsprüfung zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen.

Die Staatsanwaltschaft wird Sie als Beschuldigten anhören wollen. Sie erhalten eine Vorladung. Viele Mandanten machen hier den Fehler, ohne anwaltliche Beratung zur Vernehmung zu gehen. Sie wollen sich erklären und die Sache aufklären. Doch unbedachte Aussagen können Ihre Verteidigung erheblich erschweren.

Parallel prüft die Staatsanwaltschaft die Geschäftsunterlagen. Konten werden durchleuchtet. Zeugen wie Mitarbeiter oder Geschäftspartner werden befragt. Die Ermittlungen können sich über Monate hinziehen.

Am Ende entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Anklageerhebung. Möglich sind aber auch eine Einstellung des Verfahrens oder ein Strafbefehl.

Verteidigungsstrategien im Ermittlungsverfahren

Als Fachanwältin für Strafrecht entwickle ich für jeden Mandanten eine individuelle Verteidigungsstrategie. Dabei kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalls an. Dennoch gibt es bewährte Ansätze:

  1. Prüfung des Tatvorwurfs und des Vorsatzes: Entscheidend ist zunächst, ob die Voraussetzungen des § 266a StGB überhaupt in objektiver Hinsicht vorliegen und anschließend, ob Sie bewusst und gewollt gehandelt haben. Viele Fälle beruhen auf Unkenntnis oder Fehleinschätzungen. Wenn Sie gutgläubig davon ausgegangen sind, dass Ihre Mitarbeiter selbstständig sind, fehlt der erforderliche Vorsatz bei § 266a StGB. Diese Verteidigungslinie muss sorgfältig aufgebaut werden.
  2. Statusklärung bei Scheinselbstständigkeit: Die Abgrenzung zwischen selbstständiger und abhängiger Beschäftigung ist komplex. Oft gibt es Argumente für beide Sichtweisen. Ein Strafverteidiger hilft Ihnen, diese Argumente herauszuarbeiten und die Position der Anklage zu hinterfragen.
  3. Kooperation mit den Behörden: In geeigneten Fällen kann eine konstruktive Zusammenarbeit sinnvoll sein. Die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge kann strafmildernd wirken. Auch eine Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage ist möglich.
  4. Verfahrenseinstellung erreichen: Nicht jeder Anfangsverdacht führt zur Anklage. Mit der richtigen Strategie lässt sich häufig eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Dies spart nicht nur die Strafe, sondern auch die öffentliche Hauptverhandlung.

Verteidigung in der Hauptverhandlung: Kommt es zur Anklage, kämpfe ich vor Gericht für Ihr Recht. Die Beweisführung der Staatsanwaltschaft muss kritisch hinterfragt werden. Oft ergeben sich Zweifel am Tatvorwurf oder am Vorsatz. Insbesondere die Nachberechnungen der abzuführenden Sozialabgaben sind komplex und damit fehleranfällig. Hier lassen sich mit einer sorgfältigen Aufbereitung und Gegenrechnung erhebliche Differenzen herausarbeiten.

Jetzt handeln – Ihre Verteidigung beginnt heute

Sie stehen unter Verdacht oder haben bereits Post von der Staatsanwaltschaft erhalten? Zögern Sie nicht. Jeder Tag zählt. Als spezialisierte Strafverteidigerin für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht in Frankfurt am Main stehe ich Ihnen zur Seite.

In einem ersten Gespräch analysieren wir gemeinsam Ihre Situation. Ich erkläre Ihnen die rechtlichen Zusammenhänge und zeige Ihre Handlungsmöglichkeiten auf. Gemeinsam entwickeln wir eine Strategie für Ihre Verteidigung.

Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine E-Mail. Ich nehme mir Zeit für Ihr Anliegen und berate Sie persönlich. Ihre Rechte und Ihre Zukunft sind es wert, professionell verteidigt zu werden.

Fazit

  • Straftatbestand: Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB ist ein eigenständiger Straftatbestand mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
  • Arbeitgeberpflichten: Sie sind als Arbeitgeber verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge vollständig und rechtzeitig abzuführen – die Nichtmeldung von Beschäftigten kann strafrechtliche Folgen haben.
  • Typische Fälle: Schwarzarbeit, Scheinselbstständigkeit, Scheinrechnungen und Mindestlohnverstöße gehören zu den häufigsten Vorwürfen in diesem Bereich.
  • Vorsatz erforderlich: Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln – Unkenntnis oder Fehleinschätzungen können ein wirksames Verteidigungsargument sein.
  • Weitreichende Folgen: Neben der Strafe drohen Nachzahlungen, Säumniszuschläge, ein Arbeitgebermalus und weitere nebenstrafrechtliche Konsequenzen.
  • Frühzeitige Verteidigung: Eine kompetente Strafverteidigung bereits im Ermittlungsverfahren kann eine Verurteilung verhindern oder die Folgen deutlich mildern.
  • Individuelle Strategien: Jeder Fall ist anders – die Prüfung des Vorsatzes, die Statusklärung und eine konstruktive Kooperation mit den Behörden sind wichtige Bausteine der Verteidigung.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt?

Beim Vorenthalten führen Sie die Sozialversicherungsbeiträge gar nicht erst ab. Beim Veruntreuen behalten Sie die Arbeitnehmeranteile vom Lohn ein, leiten diese aber nicht an die Sozialversicherungsträger weiter. Beide Varianten sind nach § 266a StGB strafbar und können mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.

Kann ich mich auch strafbar machen, wenn ich nicht wusste, dass meine Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig sind?

Nein, für eine Strafbarkeit nach § 266a StGB ist Vorsatz erforderlich. Das bedeutet, Sie müssen wissen und wollen, dass Sie Sozialversicherungsbeiträge nicht abführen. Wenn Sie gutgläubig von einer Selbstständigkeit Ihrer Mitarbeiter ausgegangen sind, fehlt dieser Vorsatz. Ein Strafverteidiger hilft Ihnen, diese Verteidigungslinie aufzubauen und nachzuweisen.

Was passiert, wenn bei einer Betriebsprüfung Scheinselbstständigkeit festgestellt wird?

Die Deutsche Rentenversicherung wird zunächst Sozialversicherungsbeiträge nachfordern. Diese Nachforderung kann erheblich sein. Parallel dazu informiert die Rentenversicherung häufig die Staatsanwaltschaft. Es kommt dann zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt. Sie sollten sich umgehend anwaltlich beraten lassen.

Welche Strafen drohen konkret bei einer Verurteilung wegen § 266a StGB?

Der Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Die konkrete Strafe hängt von der Höhe der vorenthaltenen Beiträge, der Dauer des Verstoßes und Ihrem bisherigen Vorleben ab. Zusätzlich müssen Sie die Beiträge nachzahlen und es können weitere nebenstrafrechtliche Konsequenzen folgen.

Sollte ich bei einer Vorladung der Staatsanwaltschaft ohne Anwalt aussagen?

Nein, das ist nicht ratsam. Sie haben das Recht zu schweigen und sollten dieses Recht auch nutzen. Unbedachte Aussagen können Ihre Verteidigungsmöglichkeiten erheblich einschränken. Lassen Sie sich vorher von einem Fachanwalt für Strafrecht beraten. Gemeinsam entscheiden wir dann, ob und in welchem Umfang eine Aussage sinnvoll ist.

Kann das Verfahren auch eingestellt werden, ohne dass es zu einer Strafe kommt?

Ja, das ist möglich. Mit der richtigen Verteidigungsstrategie lässt sich häufig eine Verfahrenseinstellung erreichen. Dies kann eine Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage sein oder eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts. Entscheidend ist, dass frühzeitig eine durchdachte Verteidigung aufgebaut wird und die Zweifel am Tatvorwurf herausgearbeitet werden.

Was bedeutet der Arbeitgebermalus bei Vorenthaltung von Beiträgen?

Der Arbeitgebermalus ist ein Zuschlag auf die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Er wird verhängt, wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig Ihre Meldepflichten verletzt oder Beiträge nicht gezahlt haben. Dieser Malus erhöht dauerhaft Ihre Beiträge und kann wirtschaftlich sehr belastend sein. Er gehört zu den nebenstrafrechtlichen Konsequenzen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt.

Bildquellennachweis: Africa Images via Canva.com

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Sabrina Müller

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht

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