Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen stehen heute unter verschärfter Beobachtung der Ermittlungsbehörden. Beispielsweise im Zusammenhang mit Corona-Hilfen haben Staatsanwaltschaften bundesweit Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs eingeleitet.

Eine Vorladung zur Vernehmung oder die Mitteilung über laufende Ermittlungen bedeutet für Unternehmenslenker oft den Beginn einer existenzbedrohenden Situation. In diesem Beitrag erkläre ich die rechtlichen Hintergründe und Auswirkungen.
Als erfahrene Strafverteidigerin für Wirtschaftsstrafrecht unterstütze ich Geschäftsführer und Unternehmer dabei, ihre Rechte zu wahren und strategisch klug auf Vorwürfe des Subventionsbetrugs zu reagieren.
Inhalt
Was macht eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs aus?
Subventionsbetrug nach § 264 StGB erfasst verschiedene Verhaltensweisen:
Unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der bewilligenden Stelle, beispielsweise:
- Falsche Angaben zur Mitarbeiterzahl oder Umsatzhöhe bei Corona-Hilfen
- Verschweigen bereits erhaltener Förderungen bei Neuanträgen
- Unvollständige Darstellung der Geschäftssituation
Zweckwidrige Verwendung bewilligter Subventionen für andere als die beantragten Zwecke
Unterlassung von Mitteilungspflichten, wenn dadurch der Subventionsgeber über relevante Tatsachen im Irrtum bleibt. Besonders relevant sind hier Änderungen, die nach der Antragstellung eingetreten und für die Subventionsgewährung relevant sind
Vorsatz vs. Fahrlässigkeit – Ein entscheidender Unterschied
Während der Grundtatbestand Vorsatz voraussetzt, kann bereits fahrlässiges Handeln nach § 264 Abs. 5 StGB strafbar sein. Für die Verteidigung ist daher die genaue Prüfung des subjektiven Tatbestandes von zentraler Bedeutung.
Aktuelles BGH-Urteil 2024: Strafzumessung beim Subventionsbetrug
Der Bundesgerichtshof hat Anfang 2024 ein wichtiges Urteil zur Strafzumessung beim Subventionsbetrug gefällt (BGH, Beschluss vom 30.01.2024 – 5 StR 228/23). Dieses Urteil ist besonders für Beschuldigte relevant, die Fördermittel bestimmungsgemäß eingesetzt haben.
Worum ging es in dem Fall?
In dem entschiedenen Fall hatte ein Beratungsunternehmen Fördergelder für Innovationsberatungen beantragt. Die Beratungsleistungen wurden vollständig und mangelfrei erbracht. Allerdings hatte das Unternehmen die Förderbedingungen umgangen, indem es den vorgeschriebenen Eigenanteil der Kunden verdeckt selbst finanzierte. Damit lag eine Täuschung über eine zentrale Voraussetzung der Förderung vor.
Was hat der BGH entschieden?
Der BGH stellte klar:
- Auch mangelfreie Leistungen ändern nichts an der Strafbarkeit.
Entscheidend ist allein, ob die Auszahlung der Förderung rechtmäßig war. War der Anspruch auf die Subvention aufgrund falscher Angaben nicht gegeben, liegt Subventionsbetrug vor (§ 264 StGB). - Für die Strafzumessung bleibt der volle Förderbetrag relevant.
Die Tatsache, dass die Beratung ordnungsgemäß erbracht wurde, wirkt nicht strafmildernd in dem Sinne, dass der ausgezahlte Betrag bei der Bemessung der Strafe reduziert würde. Der BGH betonte: Nicht der Wert der erbrachten Leistung ist maßgeblich, sondern der fehlende Rechtsanspruch auf Auszahlung. - Kein Vermögensschaden erforderlich.
§ 264 StGB ist ein Gefährdungsdelikt. Das bedeutet: Ein tatsächlicher finanzieller Schaden der öffentlichen Hand muss nicht entstehen, um den Tatbestand zu erfüllen.
Was bedeutet das für Sie als Beschuldigter?
Sollten Sie Fördermittel beantragt und zweckgemäß verwendet haben, aber falsche oder unvollständige Angaben im Antrag gemacht haben, droht dennoch eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs. Auch wenn Ihr Projekt erfolgreich umgesetzt wurde, kann die Strafe erheblich sein, da Gerichte den vollen Förderbetrag bei der Strafzumessung berücksichtigen.
Umso wichtiger ist es, bereits im Ermittlungsverfahren eine gezielte Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Ihre Verteidigerin kann prüfen:
- ob tatsächlich alle Voraussetzungen für eine Strafbarkeit vorliegen,
- ob eine Einstellung gegen Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO) erreicht werden kann,
- wie ggf. die Strafzumessung aktiv und frühzeitig beeinflusst werden kann, z.B. durch Schadenswiedergutmachung oder Kooperation mit den Ermittlungsbehörden.
Frühzeitige Verteidigung ist entscheidend
Warten Sie nicht ab, bis die Ermittlungen voranschreiten – je früher Sie handeln, desto größer sind Ihre Chancen auf ein günstiges Ergebnis. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf, damit wir gemeinsam eine passende Verteidigungsstrategie entwickeln können.
Aktuelles BGH-Urteil 2024: Strafzumessung beim Subventionsbetrug
Typischer Verfahrensablauf: Was erwartet Geschäftsführer?
1. Erste Kenntnisnahme
Häufig erfahren Betroffene erst durch eine Vorladung zur Vernehmung oder durch eine Durchsuchung von dem gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren. Die bewilligenden Stellen sind gesetzlich verpflichtet, Auffälligkeiten an die Strafverfolgungsbehörden zu melden.
2. Ermittlungs- und Zwangsmaßnahmen
Die Staatsanwaltschaft beauftragt Polizei oder Steuerfahndung mit umfangreichen Ermittlungen und auch der Durchführung von Zwangsmaßnahmen:
- Durchsuchungen in Geschäfts- und Privaträumen
- Beschlagnahme von Anträgen, Buchhaltungsunterlagen und Korrespondenz
- Vernehmungen als Beschuldigter
- Arrestierung der Konten
3. Verfahrensausgang
Am Ende des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft über:
- Einstellung des Verfahrens (bei mangelndem Tatverdacht oder gegen Auflage)
- Erlass eines Strafbefehls bei geringfügigen Fällen
- Anklageerhebung vor dem zuständigen Gericht
Drohende Konsequenzen für Unternehmer
Strafrechtliche Sanktionen
- Grundtatbestand: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
- Besonders schwere Fälle: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bei gewerbsmäßigem Handeln oder Gefährdung großer Vermögenswerte
Existenzbedrohende Nebenfolgen
Oft schwerer wiegen die Nebenfolgen:
- Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO
- Rückforderung der erhaltenen Subventionen
- Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
- Eintrag ins Gewerbezentralregister
- Reputationsschäden mit langfristigen Geschäftseinbußen
- Arrestierung der Geschäftskonten und spätere Einziehung des gesamten Subventionsbetrages
Für mittelständische Unternehmen können diese Konsequenzen das wirtschaftliche Aus bedeuten. Insbesondere in der ersten Phase des Ermittlungsverfahrens ist eine konsequente Verteidigung unerlässlich.
Sofern im Rahmen einer Durchsuchung nicht nur Unterlagen, sondern elektronische Speichermedien (meist betrifft das die gesamte IT) zur weiteren Sichtung mitgenommen werden und gleichzeitig alle Geschäftskonten gesperrt (arrestiert) werden, sind Unternehmen von einem auf den anderen Tag handlungsunfähig.
Strategische Verteidigung: Mein Beratungsansatz
Sofortige Erstberatung und Standortbestimmung
Wenn Sie eine Vorladung erhalten oder von Ermittlungen erfahren, informiere ich Sie zunächst über:
- Den grundsätzlichen Ablauf des Strafverfahrens
- Ihren individuellen Verfahrensstand
- Ihre Rechte und Pflichten als Beschuldigter
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
Im nächsten Schritt analysiere ich detailliert:
- Welche konkreten Vorwürfe gegen Sie erhoben werden
- Ob die beanstandeten Angaben tatsächlich falsch oder unvollständig waren
- Ob eine subventionserhebliche Tatsache betroffen ist
- Ihre subjektive Tatbestandsseite (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
Entwicklung der Verteidigungsstrategie
Basierend auf dieser Analyse besprechen wir gemeinsam die konkreten Verteidigungsmöglichkeiten:
Option 1: Einstellung des Verfahrens
- Durch Nachweis fehlender Tatbestandsvoraussetzungen
- Mittels Korrektur nach § 264 Abs. 6 StGB (Selbstanzeige)
- Gegen Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO
Option 2: Schadenswiedergutmachung
- Freiwillige Rückzahlung zur Strafmilderung
- Kooperation mit den Ermittlungsbehörden
- Vermeidung von Nebenfolgen
Option 3: Verteidigung im objektiven Tatbestand
- Nachweis der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben, das tatsächliche Vorliegen der entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen
- Nachweis der zweckmäßigen Verwendung von Fördermitteln
- Berufung auf unklare Förderrichtlinien
Option 4: Verteidigung im subjektiven Tatbestand
- Widerlegung des Vorsatzvorwurfs
- Nachweis gutgläubigen Vertrauens auf die Richtigkeit
- Nicht zurechenbare Täuschung durch Berater oder Mitarbeiter
Erste Schritte bei Ermittlungsverfahren
1. Schweigen als strategisches Mittel
Machen Sie ohne anwaltliche Beratung keinerlei Angaben. Viele Geschäftsführer glauben, durch sofortige Erklärungen die Situation entschärfen zu können. Jeder unüberlegte Satz kann jedoch später gegen Sie verwendet werden.
2. Akteneinsicht und Bewertung
Nach Akteneinsicht kann ich erst fundiert bewerten:
- Welche Beweise gegen Sie vorliegen
- Wie stark der Tatverdacht tatsächlich ist
- Welche Verteidigungslinie erfolgversprechend ist
3. Proaktive Schadensbegrenzung
Wo möglich, wirke ich auf eine konstruktive Lösung hin:
- Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft
- Schadenswiedergutmachung zur Strafmilderung
- Vermeidung geschäftsschädigender Nebenfolgen
Warum spezialisierte Verteidigung entscheidend ist
Subventionsbetrug erfordert fundierte Kenntnisse sowohl des Strafrechts als auch des komplexen Subventionsrechts. Als spezialisierte Strafverteidigerin für Wirtschaftsstrafrecht verfüge ich über:
- Langjährige Erfahrung in vergleichbaren Verfahren
- Detaillierte Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung
- Strategisches Verhandlungsgeschick gegenüber Staatsanwaltschaften
- Verständnis für die besonderen Belange von Unternehmern
Handeln Sie jetzt – Ihr Unternehmen steht auf dem Spiel
Ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs erfordert schnelles und strategisch kluges Handeln. Bereits die ersten Weichenstellungen können über den Ausgang des Verfahrens entscheiden.
Vereinbaren Sie noch heute einen Termin für ein vertrauliches Erstgespräch. Gemeinsam entwickeln wir eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, die Ihre unternehmerische Existenz schützt.
Zusammenfassung und Fazit
- Subventionsbetrug (§ 264 StGB): Falsche Angaben oder zweckwidrige Verwendung öffentlicher Fördergelder sind strafbar, auch wenn kein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Entscheidend ist die Täuschung über die Voraussetzungen der Förderung.
- Ermittlungsverfahren: Beginnt meist mit einer Strafanzeige durch die Förderstelle. Durchsuchungen und Vernehmungen sind häufig erst der Beginn eines meist langwierigen Verfahrens
- Strafen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren in besonders schweren Fällen, z.B. bei bandenmäßigem Vorgehen.
- BGH 2024: Auch wenn die geförderte Leistung mangelfrei erbracht wurde, bleibt der gesamte Förderbetrag relevant für die Strafzumessung. Der BGH betont, dass nicht der wirtschaftliche Wert der Gegenleistung, sondern der fehlende Anspruch auf Auszahlung entscheidend ist. Der gesamte Betrag wird als Schaden definiert und muss zurückgezahlt werden oder er wird eingezogen.
- Nebenfolgen: Rückforderung der Subvention, Gewerbeuntersagung, Eintrag ins Gewerbezentralregister.
- Verteidigung: Frühzeitige Prüfung von Korrekturmöglichkeiten (z.B. rechtzeitige Selbstanzeige), im Ermittlungsverfahren: Schweigen, Akteneinsicht, Prüfung der objektiven Beweismittel und konkrete Nachweisbarkeit, aktive Einflussnahme auf die Strafzumessung.
- Handlungsempfehlung: Frühzeitige Einschaltung eines erfahrenen Strafverteidigers, um existenzielle Risiken zu minimieren.
FAQ
Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Sie müssen daher auch nicht zu einer Vernehmung erscheinen. Nutzen Sie Ihr Schweigerecht und lassen Sie sich vorher anwaltlich beraten.
Bewahren Sie Ruhe und machen Sie keine Angaben ohne vorherige anwaltliche Beratung. Ihre Verteidigerin kann prüfen, ob tatsächlich eine strafbare Handlung vorliegt und welche Strategien erfolgversprechend sind.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen führt eine Selbstanzeige nach § 264 Abs. 6 StGB zur Straffreiheit – aber nur, wenn sie rechtzeitig erfolgt.
Bei einer Verurteilung können Gewerbeuntersagungen ausgesprochen werden. Eine spezialisierte Verteidigung kann solche Nebenfolgen oft verhindern.
Die Verfahrensdauer variiert stark. Durch strategisches Vorgehen können Verfahren oft beschleunigt oder sogar eingestellt werden.
Ich bespreche mit Ihnen die konkreten Kosten Ihres Falles, so wie jedes Verfahren und jede Verteidigung individuell ist, gibt es auch hier große Unterschiede. Aber: Die Kosten einer spezialisierten Verteidigung stehen in keinem Verhältnis zu den drohenden finanziellen und existenziellen Schäden bei einer Verurteilung.

Sabrina Müller ist Rechtsanwältin für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht sowie Fachanwältin für Strafrecht in Frankfurt am Main. Als erfahrene Strafverteidigerin berät und vertritt sie Mandanten in komplexen Strafverfahren, insbesondere bei Vorwürfen wie Betrug, Untreue oder Steuerhinterziehung. Mit fundierter Expertise im Wirtschaftsstrafrecht entwickelt sie individuelle Verteidigungsstrategien und setzt sich engagiert für die Rechte ihrer Mandanten ein.
Bildquellennachweis: Janusz Pienkowski’s Images via Canva.com

